Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Allgemeines zur Verordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
010 Vorprüfung
011 Abnahmeprüfung
012 Regelmäßige Überprüfung
013 Sicherheitstechnische Prüfung, Maßnahmen
6. Abschnitt
7. Abschnitt
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017
Abschnitt: 5. Abschnitt
Inhalt: Prüfungen
Paragraf: § 012
Kurztext: Regelmäßige Überprüfung
Text: (1) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind zumindest in den Intervallen nach Abs. 2 bis 4 von einer Inspektionsstelle auf ihren bewilligungsgemäßen sowie betriebssicheren Zustand überprüfen zu lassen.

Bei diesen regelmäßigen Überprüfungen dürfen keine strengeren Maßstäbe als bei der Abnahmeprüfung nach § 11 angelegt werden. Sie dürfen weder einen übermäßigen Verschleiß der Anlage bewirken, noch dürfen sie zu Beanspruchungen führen, welche die Betriebssicherheit der Anlage beeinträchtigen.

(2) Aufzüge, ausgenommen jene nach Abs. 3 und 4, Fahrtreppen und Fahrsteige sind in einem Abstand von 12 Monaten zu überprüfen.

(3) Aufzüge in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind in einem Abstand von 24 Monaten zu überprüfen.

(4) Kleingüteraufzüge sind in einem Abstand von 36 Monaten zu überprüfen.

(5) Die Fristen nach Abs. 2 bis 4 dürfen höchstens um drei Monate überschritten werden, wobei jedoch der Stichtag für die regelmäßige Überprüfung, der sich nach der Abnahmeprüfung richtet, unberührt bleibt.