Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Allgemeines zur Verordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
014 Betreuung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen
015 Betriebskontrolle
016 Meldepflichten und zweckentsprechende Maßnahmen
017 Befreiung von Personen
018 Hebeanlagenwärter
019 Betreuungsunternehmen
7. Abschnitt
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017
Abschnitt: 6. Abschnitt
Inhalt: Betreuung
Paragraf: § 018
Kurztext: Hebeanlagenwärter
Text: (1) Der Hebeanlagenwärter muss mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verlässlich sein. Die Inspektionsstelle hat sich davon zu überzeugen, dass er mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und Wartungsanleitungen der Hebeanlage vertraut ist. Hierüber hat die Inspektionsstelle einen Vermerk im Anlagenbuch zu machen. Der Name des Hebeanlagenwärters und die Daten über seine Erreichbarkeit sind im Anlagenbuch einzutragen und vom Hebeanlagenwärter gegenzuzeichnen.

(2) Ein Hebeanlagenwärter, der mit der Notbefreiung beauftragt ist, muss, solange die überwachungsbedürftige Hebeanlage zur Benützung bereit steht, jederzeit leicht erreichbar und verfügbar sein.

(3) Hebeanlagenwärtern, die sich als unzuverlässig oder als geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben, hat die Inspektionsstelle die Tätigkeit zu untersagen. Hierüber ist der Eigentümer umgehend zu informieren.