Zweitwohnungsabgabegesetz
Fassung:
LGBl. Nr. 59/2023
Zuletzt:
LGBl.Nr. 27/2024
Abschnitt:
2. Zweitwohnungen in Gebäuden
Inhalt:
2. Abschnitt
Zweitwohnungen in Gebäuden
Paragraf:
§ 005
Kurztext:
*) Höhe der Abgabe
Text:
(1) Die Höhe der Abgabe ist von der Gemeindevertretung durch Verordnung festzulegen. Bei der Festlegung der Höhe der Abgabe ist auf Belastungen, die der Gemeinde durch Zweitwohnungen entstehen, Bedacht zu nehmen, wobei Belastungen, die durch Benützungsgebühren, Tourismusbeiträge, Gästetaxe und die Zweitwohnungsabgabe von Wohnwagen (§ 7) gedeckt werden, außer Betracht zu bleiben haben. Die Abgabe darf jährlich je Quadratmeter der Geschoßfläche
a) in Gemeinden, in denen bei mehr als 30 % der Wohnungen keine Meldung als Hauptwohnsitz vorliegt, höchstens 18,50 Euro betragen;
b) in Gemeinden, in denen bei mehr als 15 % der Wohnungen keine Meldung als Hauptwohnsitz vorliegt, höchstens 14,10 Euro betragen;
c) in Gemeinden, in denen bei bis zu 15 % der Wohnungen keine Meldung als Hauptwohnsitz vorliegt, höchstens 8,20 Euro betragen.
Zusätzlich zu den in den lit. a bis c genannten Höchstsätzen gelten folgende Höchstbeträge im Jahr: 2.775,00 Euro (in Gemeinden gemäß lit. a), 2.115,00 Euro (in Gemeinden gemäß lit. b) und 1.230,00 Euro (in Gemeinden gemäß lit. c).
(2) Die Landesregierung hat jährlich bis spätestens Ende Februar des Jahres, das dem für die Abgabe maßgeblichen Kalenderjahr vorangeht, auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen, in welche der Kategorien nach Abs. 1 lit. a bis c die einzelnen Gemeinden fallen. Sie hat dabei die ihr zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden aktuellen Zahlen der Bundesanstalt Statistik Austria zugrunde zu legen.
(3) Die Beträge in Abs. 1 ändern sich zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der Jahresdurchschnitt des von der Bundesanstalt Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex mit dem Basisjahr 2020 (VPI 2020) des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber jenem des Jahres 2021 geändert hat.
(4) Der Abgabensatz kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, sofern sich die Anteile an Wohnungen, an denen keine Meldung als Hauptwohnsitz vorliegt, in den betroffenen Gebietsteilen nicht nur geringfügig unterscheiden. Die Höchstsätze nach Abs. 1 bleiben unberührt.
(5) Die nach Abs. 1 bis 4 ermittelte Abgabe vermindert sich im jeweiligen Kalenderjahr
a) wenn die Wohnung nicht an eine Gemeindewasserversorgungsanlage oder eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist: um je 10 %;
b) wenn die Wohnung aufgrund der einfachen Beschaffenheit, insbesondere mangels entsprechender Heizung, im Winter nicht benutzbar ist: um 30 %;
c) wenn die Wohnung aufgrund außerordentlicher Naturereignisse, wie erfolgten Lawinenabgängen, Vermurungen, Rutschungen, zumindest einen Monat nicht benutzbar ist: um 10 % für jeden vollen Monat der Unbenutzbarkeit.
Vermindert sich die ermittelte Abgabe aufgrund der lit. b, kann in den Monaten November bis März nicht zusätzlich eine Verminderung aufgrund der lit. c in Anspruch genommen werden.
(6) Bei Neuerrichtung der Wohnung während des Kalenderjahrs reduziert sich die nach Abs. 1 bis 5 ermittelte Abgabe anteilig auf jenen Zeitraum, der zwischen dem auf die Vollendung des Bauvorhabens folgenden Monat und dem Ende des Kalenderjahres liegt. Beim Abbruch der Wohnung gilt dasselbe, wobei der Zeitraum zwischen dem Beginn des Kalenderjahres und dem Abbruch der Wohnung maßgeblich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2024