Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Zweitwohnsitzabgabegesetz
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Ferienwohnungen in Gebäuden
Paragraf: § 005
Kurztext: Entstehung, Bemessung und Fälligkeit der Abgabe
Text: (1) Die Abgabenschuld entsteht mit Jahresbeginn. Abweichend davon entsteht sie

a) bei einer neu errichteten Ferienwohnung zu Beginn des Monats, in dem sie fertig gestellt wird und

b) bei einer Wohnung, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient hat, zu Beginn des Monats, in dem sie als Ferienwohnung genutzt wird.

(2) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis zum 15. Juni die Abgabe zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. Wenn die Abgabenschuld erst nach diesem Zeitpunkt entsteht, muss er die Abgabe bis spätestens 15. Jänner des folgenden Jahres bemessen und an die Gemeinde entrichten.

(3) Ändert sich während des Kalenderjahres die Person des Abgabenschuldners, so hat jeder Abgabenschuldner die Abgabe anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten. Wird eine Ferienwohnung in einer für die Höhe der Abgabe maßgeblichen Art verändert, so ändert sich die Abgabenschuld mit Beginn des Monats, in dem die Veränderung erfolgt ist.

(4) Endet der abgabepflichtige Tatbestand während des Kalenderjahres, so hat die Gemeinde auf Verlangen des Abgabenschuldners die Abgabe anteilsmäßig, jeweils berechnet auf das Ende des entsprechenden Monats, mit Bescheid festzusetzen.

(5) Die Eigentümer der Ferienwohnung haben auf Verlangen der Behörde die erforderlichen Planunterlagen zur Berechnung der Geschoßfläche vorzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 57/2009