Feuerwehrgesetz 2015
Fassung:
StF: LGBl.Nr. 104/2014
Zuletzt:
LGBl. Nr. 131/2021
Abschnitt:
4. Hauptstück - 1. Abschnitt
Inhalt:
4. HAUPTSTÜCK
ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS
1. ABSCHNITT
TERRITORIALE GLIEDERUNG
Paragraf:
§ 033
Kurztext:
Feuerwehrbezirke und Feuerwehrabschnitte
Text:
(1) Das Gebiet eines politischen Bezirks ist zugleich Feuerwehrbezirk.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Feuerwehrbezirke unter Bedachtnahme auf geographische, organisatorische, feuerwehrtaktische und feuerwehrtechnische Gesichtspunkte in Feuerwehrabschnitte einzuteilen; dabei kann auch festgelegt werden, dass das Gebiet eines Feuerwehrbezirks oder einer Stadt zugleich auch einen Feuerwehrabschnitt bildet. Vor Erlassung dieser Verordnung ist die Landes-Feuerwehrleitung zu hören.